Die Pflicht zur Qualifikation und Weiterbildung gilt ab dem 10. September 2009 für selbstständige und angestellte Fahrer, die Fahrten auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG im gewerblichen Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) durchführen und - deutsche Staatsangehörige sind, - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder - Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden. Grundqualifikation Eine Grundqualifikation müssen „Führerschein-Neulinge“ erbringen, die bis zum 10. September 2009 noch keine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben. Die Grundqualifikation wird erworben durch: - den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder - das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) Die theoretische Prüfung (240 Minuten) besteht aus: • Multiple-Choice-Fragen • Fragen mit direkter Antwort • einer Erörterung von Praxissituationen Die praktische Prüfung (210 Minuten) besteht aus: • Fahrprüfung (120 Minuten) • praktischer Prüfungsteil (30 Minuten) • Prüfung kritischer Fahrsituationen (maximal 60 Minuten) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist für den Erwerb der Grundqualifikation nicht vorgeschrieben. Für Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sehen die Vorschriften Erleichterungen bezüglich der theoretischen Prüfung vor. Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK. Der Unterricht dauert insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Für Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind Erleichterungen bezüglich der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung vorgesehen. Der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung für die beschleunigte Grundqualifikation. Weiterbildung Fahrerlaubnisinhaber, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2009), müssen eine Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation abschließen. Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, müssen die Weiterbildung zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abschließen. Um die erste Weiterbildung und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, sind nach dem Gesetz Abweichungen von dieser Frist zulässig. So können - Fahrerlaubnisinhaber, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2009), den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auf sieben Jahre strecken. - Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation nachweisen müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2009), die Fünfjahresfrist unterschreiten oder bis zum 9. September 2016 überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016 endet. Die Weiterbildung wird durch Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert. Sie soll dazu dienen, Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Besonderes Gewicht wird auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt. - Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten innerhalb von 5 Jahren. - Diese 35 Stunden können auf selbstständige Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden. Die Zeiteinheiten können bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten absolviert werden. - Nach dem Abschluss von Zeiteinheiten und der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung auszustellen. - Wenn ein Fahrer das Unternehmen wechselt, werden bereits erfolgte Weiterbildungsmaßnahmen angerechnet. - Für die Weiterbildung ist die Teilnahme am Unterricht verpflichtend. - Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Hintergrundinfo Fahrerqualifikation: Bildung wird zur Pflicht
Ab September 2009 schraubt der Gesetzgeber seine Ansprüche an die Fahrerqualifikation deutlich in die Höhe. Alle Infos auf einen Blick
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