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Am Rande: Handy am Ohr im Straßenverkehr macht kreativ

11.09.2008 11:58 Uhr
Am Rande: Handy am Ohr im Straßenverkehr macht kreativ
Telefonieren am Steuer ist und bleibt verboten.

Auch kuriose Ausreden schützen nicht vor 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei

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Stuttgart. Die Teilnehmer am Straßenverkehr werden offensichtlich immer erfinderischer, wenn sie mit dem Handy am Ohr beim Fahren erwischt werden. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, seien wieder verstärkt Fahrer zu beobachten, die nur mit einer Hand am Lenkrad durch den Straßenverkehr unterwegs sind. Dabei sei vor allem ein Trend nach besonders "witzigen" Ausreden zu beobachten. 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei würden hingegen zu wenig davor abschrecken, am Steuer zu telefonieren. Die Top Fünf der Ausreden: Akku: Ein Autofahrer behauptete, das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern als "Wärmeakku" gegen Ohrenschmerzen benutzt zu haben. "Unglaubhaft", so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Ausrede schütze nicht vor dem Bußgeld, was im konkreten Fall 70 Euro ausmache. Schon "das Halten des Telefons an das Ohr" lasse den eindeutigen Schluss zu, dass der Betroffene "auch wirklich telefoniert" habe. (AZ: 2 Ss OWi 606/07) Kieferstütze: Ein Amtsrichter in Sondershausen (Thüringen) glaubte nicht, dass der Unterkiefer eines Autofahrers "hin und wieder wackele" und er das Handy nur als Stütze eingesetzt habe. Der Mann brachte vor, "straffrei auszugehen, wenn er ein anderes Hilfsmittel benutzt hätte". Vergebens. (AZ: 475 Js 4671/06) Rasur: Ein Autofahrer gab zu Protokoll, er habe sich mit einem Akkurasierer den Bart gestutzt und die Lippen zur Radiomusik bewegt. Die Richter am OLG Hamm seiften ihn nachträglich ein, weil er die Aussage nicht schon - belegt durch den vermeintlichen "Rasierapparat" - gegenüber der Polizei getroffen hatte. (AZ: 2 Ss OWi 528/06 Diktieren: Ein Geschäftsmann gab an, "nur diktiert" zu haben. Das Thüringer Oberlandesgericht ließ sich darauf nicht ein und urteilte, dass eine "mentale Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons" nicht alleine von der Benutzung als Telefon ausgehe, sondern auch vom "Diktieren". (AZ: 1 Ss 82/06) Stütze: Behauptet ein Autofahrer entgegen der Beobachtung eines Polizisten, sich mit dem Arm an der Fahrertür abgestützt statt mit dem Handy "am linken Ohr" telefoniert zu haben, so ist der Aussage des Polizisten eher zu glauben als dem "Täter". (OLG Hamm, AZ: 2 Ss 228/07) (stb)

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