Man werde „die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und dann entscheiden, ob wir Berufung beim Oberlandesgericht einlegen“, so Moritz Lorenz von der Berliner Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein und gerichtlicher Vertreter des Unternehmes Themis Schaden.
Landgericht: Fehlende Klagebefugnis des Dienstleisters
Die als Inkassounternehmen eingetragene Tochter hatte Elvis eigenen Angaben zufolge gegründet, um die Ansprüche von 350 kleinen und mittelständischen Frachtführerbetrieben gegen die Mercedes Benz Group, vormals Daimler, zu bündeln. Die EU-Kommission hatte 2016 verschiedene Lkw-Hersteller wegen kartellrechstwidrigen Handelns zu einem Bußgeld in Milliardenhöhe verurteilt.
Die Kammer des Landgerichts nennt als wesentlichen Grund die fehlende Klagebefugnis des Inkassounternehmens. Die Tochter des Spediteursverbunds habe keine ihr erlaubte Inkassotätigkeit, sondern eine Rechtsberatung durchgeführt. Sie verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche an sie seien damit nichtig.
Elvis-Tochter: Jüngste Rechtsprechung nicht berücksichtigt
„Diese Auffassung teilen wir nach wie vor nicht“, so Lorenz. Sie berücksichtige nicht die letzte Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch nicht die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. II ZR 84/20) den Spielraum für Inkasso-Sammelklagen in Deutschland erheblich vergrößert. „Wir hätten es begrüßt, wenn das Landgericht Stuttgart der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen offener gegenübergestanden hätte.“ (mwi)