Berlin. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) zugestimmt. Ziel der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist, die duale berufliche Bildung in Deutschland zu stärken. Schwerpunkte der beschlossenen Änderungen sind eine Mindestausbildungsvergütung und die Einführung der drei Fortbildungsstufen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“.
Mindestlohn für Azubis ab 2020
Der "Azubi-Mindestlohn" gilt für neue Ausbildungsverträge ab 2020. Auszubildende im ersten Lehrjahr erhalten zunächst mindestens 515 Euro im Monat, ab 2021 mindestens 550 Euro, ab 2022 mindestens 585 Euro und ab 2023 mindestens 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: Um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr. Ist tariflich ein geringerer Lohn vereinbart, darf dieser weitergezahlt werden. Bis 2024 soll er aber an die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung herangeführt werden.
DSLV sieht Tarifautonomie gefährdet
Obwohl die Mindestvergütung der Höhe nach kein Problem sei, weil die Ausbildungsvergütungen in der Speditions- und Logistikbranche bereits heute in der Regel darüber liegen, lehnt der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik die Regelung "entschieden ab". Eine festgelegte Mindestvergütung ist aus Verbandssicht ein massiver Eingriff in die Tarifautonomie der Sozialpartner. Die Lohnfindung müsse durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erfolgen.
Fachwirt für Güterverkehr und Logistik weiter wichtig
Positiv sieht der DSLV dagegen die Einführung der neuen Fortbildungsabschlüsse „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“, die Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau ersetzen, den „Meister" aber nur ergänzen. Allerdings weist der Verband darauf hin, dass aktuell bestehende Abschlüsse, etwa die Fortbildung zum „Fachwirt für Güterverkehr und Logistik“, von ihrer Wertigkeit im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) nicht herabgestuft werden sollten.
KMU durch Azubi-Freistellung belastet?
Eine weitere Neuregelung ist der Freistellungsanspruch von Auszubildenden. Erwachsene Auszubildende müssen demnach an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten nicht mehr in den Betrieb kommen. Auch werden ihnen diese Tage als volle Arbeitstage angerechnet. Weiter müssen Azubis nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung arbeiten. Weil der Bundesrat befürchtet, dass das vor allem kleine und mittlere Unternehmen belastet, bittet er die Bundesregierung, die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.