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Verdi erzielt Erfolg im Streit um Streik bei Amazon

24.02.2016 17:26 Uhr
Verdi erzielt Erfolg im Streit um Streik bei Amazon
Hintergrund der Streiks ist ein Streit zwischen dem Unternehmen und Verdi darüber, nach welchem Tarifvertrag die rund 1700 Mitarbeiter bezahlt werden sollen
© Foto: Picture Alliance/dpa/Jan-Philipp Strobel

Die Amazon-Mitarbeiter in Pforzheim durften auf dem Gelände des Unternehmens streiken. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart stärkt Verdi mit einer Entscheidung im Berufungsverfahren jetzt den Rücken.

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Pforzheim/Stuttgart. Im Streit um Streiks bei Amazon in Pforzheim hat die Gewerkschaft Verdi vor dem Landesarbeitsgericht in Stuttgart einen Erfolg erzielt. Der Internet-Versandhändler wollte der Gewerkschaft Streiks auf dem Betriebsgelände per einstweiliger Verfügung verbieten lassen und war damit schon vor dem Arbeitsgericht Pforzheim im September gescheitert (2 SaGa 1/15). Am Mittwoch wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück.

Hintergrund der Streiks ist ein Streit zwischen dem Unternehmen und Verdi darüber, nach welchem Tarifvertrag die rund 1700 Mitarbeiter bezahlt werden sollen. Die Gewerkschaft fordert eine Bezahlung auf dem Niveau des Einzelhandels, Amazon sieht sich aber eher als Logistikunternehmen. In der Branche werden geringere Löhne gezahlt.

Am 21. und 22. September vergangenen Jahres hatte Verdi vor dem Haupteingang auf dem Betriebsgelände von Amazon gestreikt. Zwar hatte Verdi den Streik am 22. September für beendet erklärt. Amazon pocht aber auf Unterlassung weiterer Streiks auf dem Betriebsgelände - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro. Aus Sicht der Gewerkschaft wäre das Grundrecht auf Streik erheblich verletzt, wenn sie nicht vor dem Haupteingang, sondern nur weit davon entfernt vor der Einfahrt der großen Parkplätze streiken dürfte.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben, weil für Amazon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Arbeitsgericht Berlin voraussichtlich am 7. April keine erheblichen Nachteile zu befürchten seien. Ein Verfügungsanspruch liege nicht vor, weil bei einer Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien keine offenkundige Rechtswidrigkeit von Streikmaßnahmen erkennbar sei. (dpa)

Urteil vom: 24.02.2016
Aktenzeichen: 2 SaGa 1/15

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