Saarbrücken. Wer ohne zwingenden Grund an einer grünen Ampel abrupt bremst, den trifft eine Mitschuld, wenn es zum Auffahrunfall kommt. So entschied das Landgericht Saarbrücken. Zwar trifft den Auffahrenden in der Regel die überwiegende Haftung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vorausfahrende gegen Paragraf 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt. Darin heißt es: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
In diesem Fall ist der sogenannte Anscheinsbeweis, wonach der Auffahrende grundsätzlich Schuld ist, erschüttert. Obwohl nachfolgende Verkehrsteilnehmer beim Anfahren an der grünen Ampel zur erhöhten Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft verpflichtet ist, musste in diesem Fall der leittragende Autofahrer des Auffahrunfalls den entstanden Schaden nur zu einem Drittel tragen. Den überwiegend Anteil musste der Unfallverursacher übernehmen. (ctw/ag)
Urteil vom 20.11.2015
Aktenzeichen 13 S 67/15