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Urteil: Wenn es eng wird, haftet der Wartepflichtige

24.07.2014 11:58 Uhr
Urteil: Wenn es eng wird, haftet der Wartepflichtige
Der LKW-Fahrer hätte vor der Engstelle warten müssen
© Foto: Fotolia/Jan Haas

An einer Engstelle haftet der Wartepflichtige. Auch wenn der Unfallgegner zu schnell gefahren ist.

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Bamberg. Kollidieren an einer Engstelle, die durch ein Verkehrszeichen geregelt ist, zwei Fahrzeuge, haftet der Wartepflichtige. Selbst wenn der andere zu schnell gefahren ist. So entschied das Oberlandesgericht Bamberg. In dem Fall fuhr der Fahrer eines LKW in eine Engstelle, an der für ihn das Verkehrszeichen 208 „Vorrang des Gegenverkehrs“ galt. Dort kollidierte er mit einem entgegenkommenden PKW. Obwohl der zu schnell fuhr, haftete der LKW-Fahrer. Das Verkehrszeichen 208 verbiete das Einfahren in die Engstelle, wenn nicht sicher ist, dass der Gegenverkehr behindert wird, so das Gericht. Der LKW-Fahrer hätte abwarten müssen, bis die Situation vollkommen geklärt sei. Wer zuerst an der Engstelle eintrifft oder ob jemand zu schnell fährt sei dabei egal.  (ctw)

Urteil 03.12.2013
Aktenzeichen: 5 U 95/13

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