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Urteil: Versicherer darf Unfallflüchtling in Regress nehmen

29.07.2015 09:32 Uhr
Urteil: Versicherer darf Unfallflüchtling in Regress nehmen
In dem verhandelten Fall ist ein Autofahrer nach einem Unfall unerlaubt von der Unfallstelle geflüchtet
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.

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München. Wer einen Unfall verursacht hat, muss anschließend warten, bis die Polizei seine Daten aufgenommen hat. Entfernt er sich unerlaubt von der Unfallstelle, muss er an seine Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden zurückzahlen. Darauf weist das Amtsgericht München hin.

In dem dort verhandelten Fall war ein Pkw-Fahrer spätabends gegen die Mauer einer U-Bahn-Station gefahren, wodurch ein Schaden von rund 21.000 Euro entstand. Ohne die Polizei zu informieren oder seine Personalien zu hinterlassen fuhr war er weggefahren und hatte sich erst am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Versicherung hatte daraufhin 21.000 Euro an den Geschädigten gezahlt und wegen der Unfallflucht 5.000 Euro von dem Fahrer zurückverlangt.

Diese musste er auch zahlen. Sein Argument, er habe die Schadenhöhe nicht erkannt und hätte Angst gehabt, dass Schaulustige ein Foto von dem Unfall ins Internet stellen könnten, zählte nicht. Vielmehr gab es noch Bedenken, dass der Fahrer alkoholisiert gewesen sein könnte und deshalb weggefahren sei. Da er sich erst später am Folgetag bei der Polizei meldete, konnten diesbezügliche Feststellungen nicht mehr gemacht werden. (ag)

Urteil vom 06.03.2015
Aktenzeichen 343 C 9528/14 

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