Karlsruhe. Ein Versender muss den Schadenumfang voll beweisen, wenn er vom Frachtführer Schadensersatz verlangt, weil eine Sendung verloren gegangen ist. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) hin.
Die Klägerin behauptete in dem dort verhandelten Fall, neun Pakete mit Kleidung seien während der Obhutszeit der Frachtführerin verloren gegangen und verlangte gemäß Handelsgesetzbuch Schadensersatz. Sie musste daher beweisen, dass das Gut wie behauptet abhandengekommen und wie hoch der dadurch entstandene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme der Fracht als solchen den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands.
Der Anscheinsbeweis genügte dem BGH nicht, weil es in dem Rechtsstreit Ungereimtheiten bezüglich des Warengewichts gab. Die Klägerin musste nicht nur entsprechende Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen vorlegen, sondern alle Umstände, die für oder gegen den vorgetragenen Umfang ihres Anspruchs sprechen. Dies gelang ihr aber nicht. Der BGH hob deshalb das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. (ctw/ag)
Urteil vom 12.06.2014
Aktenzeichen: I ZR 50/13