Koblenz. Bei einem Unfall zwischen einem unvorsichtigen Linksabbieger, der Vorfahrt hat, und einem die Vorfahrt missachtenden anderen Verkehrsteilnehmer, müssen beide Fahrzeugführer für den Schaden zu gleichen Teilen aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. In diesem Fall ging es um einen Zusammenstoß an einer trichterförmig verlaufenden rechts-vor-links-Kreuzung, wobei die Sicht des vorfahrtsberechtigten Linksabbiegers durch eine Hecke beeinträchtigt gewesen war und er nicht berücksichtigt hatte, dass er das Geschehen nicht vollständig einsehen kann. Wegen der Einschränkung hätte sich der Vorfahrtsberechtigte nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten dürfen. Schrittgeschwindigkeit genügte dazu nicht, ergänzte das Gericht. Weil er außerdem die beim Abbiegen die Kurve des anderen Autofahrers geschnitten hatte, haftete er zu 50 Prozent mit für den Unfallschaden. (ag)
Urteil vom 16.03.2015
Aktenzeichen 12 U 649/14