Trier. Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt laut der Fahrerlaubnisverordnung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier.
Dieser Beschluss betraf einen Mann, dem 1997 wegen einer Alkoholfahrt die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war und der deswegen seit 2006 mit tschechischem Führerschein hierzulande als Lkw-Fahrer tätig ist. Erst 2015 flog auf, dass der Führerscheintourist zum Zeitpunkt der Erstellung seiner neuen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien hatte. Daher wollte der Landkreis, in dem er lebt, einen Sperrvermerk eintragen, wogegen er sich wehrte.
Ein Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg: Dass er sich seit 2006 nichts zuschulde hatte kommen lassen, nützte dem Lkw-Fahrer auch nicht. (ag)
Urteil vom 29.02.2016
Aktenzeichen: 1 L 270/16