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Urteil: Tanklastzughalter haftet für Schaden durch ausgelaufenes Öl

30.06.2017 16:39 Uhr
Urteil: Tanklastzughalter haftet für Schaden durch ausgelaufenes Öl
In dem Fall hatte ausgelaufenes Heizöl eine Straße und das Haus des Bestellers verunreinigt
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges und ist deshalb der Betriebsgefahr zuzurechnen.

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Karlsruhe. Der Halter eines Tanklastzuges haftet für Unfälle, die sich bei der Anlieferung von Heizöl dadurch ergeben, dass die Flüssigkeit auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist. Das entschied der Bundesgerichtshof. In diesem Fall war ein Stück des zur Schlauchtrommel des Lkw führenden Verbindungsschlauches kaputt gewesen und es waren die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers verunreinigt worden.

Weil der Schaden dem Betrieb des Lkw zuzurechnen sei, hafte der Halter auch für die Gefahr, die dieser beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere darstelle. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehöre zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges, hieß es. (ctw/ag)

Urteil vom 08.12.2015
Aktenzeichen: VI ZR 139/15

Mehr Informationen zum Schadens- und Haftungsrecht finden Abonnenten im gleichnamigen Ratgeber auf VerkehrsRundschau plus: verkehrsrundschau-plus.de/recht/schadens-und-haftungsrecht.

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