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Urteil: Spam-Filter muss täglich geprüft werden

16.07.2014 10:23 Uhr
Urteil: Spam-Filter muss täglich geprüft werden
Wer einen Spam-Filter im geschäftlichen E-Mail-Verkehr einsetzt muss ihn täglich prüfen
© Foto: Picture Alliance/dpa/Chromorange

Ein Anwalt kann sich vor Gericht nicht dadurch entschuldigen, dass eine wichtige E-Mail im Spam-Filter hängengeblieben war. Im verhandelten Fall war seiner Mandantin durch die verzögerte Weiterleitung ein erheblicher Schaden entstanden.

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Bonn. Wer seinen E-Mail-Account im geschäftlichen Verkehr nutzt, muss seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zu erkennen und zurückzuholen. Das berichtet der Onlinedienste Heise und bezieht sich auf eine jetzt veröffentlichte Urteilsbegründung des Landgerichts Bonn. (Az.: 15 O 189/13).

Der Beklagte des Verfahrens war ein Rechtsanwalt, der die Klägerin in einem Gerichtsverfahren vertreten hatte. Der Anwalt hatte es versäumt, an seine Mandantin eine E-Mail der Gegenseite weiterzuleiten. Hierdurch scheiterten Vergleichsverhandlungen und der Klägerin entstand ein erheblicher Schaden. Der Beklagte führte vor Gericht dazu aus, dass die E-Mail versehentlich in den Spam-Ordner seines E-Mail-Kontos gelangt sei. Er habe erst nach einem Telefonat drei Tage nach Zugang Kenntnis von dieser Mail erhalten und leitete die Nachricht erst nach über einer Woche weiter.

Das Landgericht Bonn verurteilte den Juristen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 90.000 Euro. Indem er den Vergleichsvorschlag der Gegenseite in der E-Mail verspätet weitergab, habe er seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass die E-Mail durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Vielmehr habe dieser die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, da er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert habe.

In der Begründung des Gerichts heißt es wörtlich: „Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die E-Mail vom 23.05.2011 angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat.“

Der Anwalt führe seine E-Mail-Adresse auf seinem Briefkopf und stelle sie dadurch als Kontaktmöglichkeit bereit. Er sei daher dafür verantwortlich, „dass ihn die ihm zugesandten E-Mails erreichen“. Die Tatsache, dass ihn die Nachricht der Gegenseite erreicht habe, sei zumindest im vorliegenden Fall unstreitig.

Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter müsse der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen, begründete das Gericht. (diwi)

Aktenzeichen: 15 O 189/13

Urteil vom 10.01.2014

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