Hamm. Stoßen auf einer Autobahnabfahrt in einer Gabelung zwei Fahrzeuge zusammen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Darauf wies kürzlich das Oberlandesgericht Hamm hin. Beide am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge waren in diesem Fall von der Autobahn abgefahren. In der Abfahrt hatte sich die Straße gegabelt, ohne dass es eine Vorfahrtregelung gab. Es war zur streifenden Kollision gekommen, als die Vorausfahrende A auf die rechte Fahrspur wechseln und die Nachfahrende B ihn rechts überholen wollte.
Weil der Unfall von beiden Verkehrsteilnehmern mitverschuldeten worden war, hafteten die Fahrzeughalter für den dadurch entstandenen Schaden jeweils zu 50 Prozent. Denn A hatte seiner Rückschaupflicht nicht genügt, außerdem hätte er den Blinker setzen müssen. B wiederum durfte das Fahrzeug von A nicht rechts überholen, weil dieser nicht angezeigt hatte, dass er etwa nach links fahren wollte. (ctw/ag)
Urteil vom 03.06.2016
Aktenzeichen 7 U 14/16