Urteil: Raucherpause ohne Ausstempeln rechtfertigt Kündigung

25.09.2009 16:30 Uhr
Wer als Arbeitnehmer in der Raucherpause hartnäckig das Ausstempeln "vergisst", riskiert seine fristlose Kündigung.
© Foto: Michael Gottschalk / ddp

Wer als Arbeitnehmer in der Raucherpause hartnäckig das Ausstempeln "vergisst", riskiert seine fristlose Kündigung.

Duisburg. Wer als Arbeitnehmer in der Raucherpause hartnäckig das Ausstempeln "vergisst", riskiert seine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht in Duisburg entschieden (Az.: 3 Ca 1336/09). Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, die trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen. Die langjährig Beschäftigte war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen gemacht hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin sei in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Als die Frau an drei Tagen in Folge erneut Raucherpausen genommen hatte, ohne diese zu erfassen, und auch keine Korrektur-Belege einreichte, war ihr schließlich fristlos gekündigt worden. Angesichts des wiederholten Verstoßes sei im konkreten Fall die Kündigung gerechtfertigt gewesen, befand das Gericht. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung. (dpa)

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