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Urteil: Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark

25.05.2016 09:50 Uhr
Urteil: Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark
In dem verhandelten Fall hatte das Gericht zu Unrecht für alle Fahrzeuge im Betrieb eine Fahrtenbuchauflage verhängt
© Foto: Fotolia/Angelika Möthrath

Ein Verkehrsverstoß eines Fahrers rechtfertigt keine Fahrtenbuchauflage für alle Firmenfahrzeuge - auch dann, wenn der Chef bei der Aufklärung nicht mithilft.

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Mainz/Berlin. Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird oft ein Fahrtenbuch angeordnet. Aber diese Fahrtenbuchauflage darf nicht automatisch für alle Fahrzeuge eines Fuhrparks gelten. Dies ist nur zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverstöße auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. So lautet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem verhandelten Fall ging es um eine erheb­liche Abstands­un­ter­schreitung, die ein Fahrer eines Handwerksbetriebs mit einem von dessen Fahrzeugen begangen hatte. Der Verant­wort­liche konnte aber nicht ermittelt werden. Denn der Chef arbeitete bei der Ermittlung des Fahrers zum nicht mit, obwohl er anhand der Geschäftsunterlagen oder des übermittelten Fotos sicher den Verkehrssünder hätte benennen können. Die Kreis­ver­waltung gab dem Handwerks­be­trieb daraufhin für alle sechs Fahrzeuge das Führen eines Fahrten­buchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit seinem Antrag.

Mit ganz überwie­gendem Erfolg. Für das eine Fahrzeug, mit dem die Abstands­un­ter­schreitung begangen wurde, bestä­tigte das Gericht die Fahrten­buchauflage – jedoch nicht für die anderen Fahrzeuge. Die Fahrten­buchauflage für das eine Fahrzeug sei gerecht­fertigt, da der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht an der Ermittlung des Fahrers mitge­wirkt habe. Die Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeuge des Unternehmens sei aber nicht nötig. Eine solche Maßnahme sei nur dann verhält­nis­mäßig, wenn die Behörde eine Abschätzung vorge­nommen habe, ob zukünftig unauf­klärbare Verkehrs­ver­feh­lungen mit den anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Das hatte sie aber nicht getan. (ag)

Beschluss vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 3 L 1482/15

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