Mainz/Berlin. Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird oft ein Fahrtenbuch angeordnet. Aber diese Fahrtenbuchauflage darf nicht automatisch für alle Fahrzeuge eines Fuhrparks gelten. Dies ist nur zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverstöße auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. So lautet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall ging es um eine erhebliche Abstandsunterschreitung, die ein Fahrer eines Handwerksbetriebs mit einem von dessen Fahrzeugen begangen hatte. Der Verantwortliche konnte aber nicht ermittelt werden. Denn der Chef arbeitete bei der Ermittlung des Fahrers zum nicht mit, obwohl er anhand der Geschäftsunterlagen oder des übermittelten Fotos sicher den Verkehrssünder hätte benennen können. Die Kreisverwaltung gab dem Handwerksbetrieb daraufhin für alle sechs Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit seinem Antrag.
Mit ganz überwiegendem Erfolg. Für das eine Fahrzeug, mit dem die Abstandsunterschreitung begangen wurde, bestätigte das Gericht die Fahrtenbuchauflage – jedoch nicht für die anderen Fahrzeuge. Die Fahrtenbuchauflage für das eine Fahrzeug sei gerechtfertigt, da der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht an der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt habe. Die Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeuge des Unternehmens sei aber nicht nötig. Eine solche Maßnahme sei nur dann verhältnismäßig, wenn die Behörde eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit den anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Das hatte sie aber nicht getan. (ag)
Beschluss vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 3 L 1482/15