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Urteil: Keine Entgeltfortzahlung während Kur im Wellness-Center

08.12.2016 12:30 Uhr
Urteil: Keine Entgeltfortzahlung während Kur im Wellness-Center
Während einer ambulanten Vorsorgekur im Wellness-Center muss der Arbeitgeber kein Entgelt zahlen, wenn die Arbeitnehmerin keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aufweist
© Foto: Picture Alliance/All Canada Photos/Steve Ogle

Ein Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung, wenn die von der Krankenkasse bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stattfindet.

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Erfurt. Grundsätzlich hat ein gesetzlich Versicherter gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Vorsorgekur. Das gilt aber nur, wenn die von der Krankenkasse bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und nicht, wenn sie eher Urlaubscharakter hat. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und gab damit dem beklagten Arbeitgeber Recht, der sich im Vorfeld geweigert hatte, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen.

Die betroffene Arbeitnehmerin hatte auf der Insel Langeoog in einem Kur- und Wellnesscenter verschiedene Massagen, Schlickpackungen, Lymphdrainagen und Bäder in Anspruch genommen. Ferner sollte sie jeden Tag in der Brandung inhalieren. Mit ihrer Klage hatte sie danach geltend gemacht, der dafür genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Besteht – wie im Streitfall – keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Paragraf 10 des Bundesurlaubsgesetzes aber nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.

Das Bundesarbeitsgericht sah ebenso wie die Vorinstanzen in den Kurmaßnahmen eher einen Urlaubs- als einen Kurcharakter. Für eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber müsse die Einrichtung den Anforderungen nach Paragraf 107 Absatz des 5. Sozialgesetzbuchs genügen. (ctw/ag)

Urteil vom 25.05.2016
Aktenzeichen 5 AZR 298/15

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