Berlin. Versicherungen müssen ein Unfallauto auch begutachten können. Wenn es noch vor der Schadensanzeige repariert wird, verspielt der Fahrzeughalter seinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer verstößt damit gegen das Aufklärungsinteresse der Kfz-Kaskoversicherung. Bei einem beschädigten Fahrzeug soll man daher nicht eigenmächtig reparieren, warnte jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verwies dabei auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
In dem Fall hatte der Fahrzeughalter von seiner Vollkaskoversicherung gefordert, einen Unfallschaden an seinem Auto ersetzt zu bekommen. Er hatte das Fahrzeug direkt reparieren lassen, noch bevor er die Schadensanzeige vollständig bei der Vollkaskoversicherung abgegeben hatte. Trotz der Bitte um einen Rückruf verkaufte er dann das reparierte Fahrzeug nach Kasachstan. Nach Ansicht des Gerichts musste die Vollkaskoversicherung den Schaden unter diesen Umständen nicht bezahlen.
Es lag eine Pflichtverletzung des Fahrzeughalters vor, erklärten die Richter. Er hätte der Versicherung die Gelegenheit geben müssen, den Schaden von einem eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen. Es könne auch jeder nachvollziehen, dass die Versicherung zunächst eigene Informationen einholen wolle, wenn sie in Anspruch genommen werde. Nach Zugang der schriftlichen Schadensanzeige habe die Versicherung keine Möglichkeit mehr gehabt, den behaupteten Unfallschaden selbst zu prüfen. (ag)
Beschluss vom 12.12.2014
Aktenzeichen: 6 U 122/14