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Urteil: Kein Anspruch auf Mindestlohn für Bereitschaftszeit

24.08.2015 13:04 Uhr
Urteil: Kein Anspruch auf Mindestlohn für Bereitschaftszeit
Für Bereitschaftszeit muss der Arbeitgeber laut Gericht keine Extravergütung zahlen, wenn er im Monatsdurchschnitt über 8,50 Euro pro Stunde liegt
© Foto: picture-alliance/Ralph Goldmann

Wer für Vollarbeits- und Bereitschaftszeit zusammen im Monatsdurchschnitt mehr als 8,50 Euro pro Stunde bekommt, kann keine Extravergütung geltend machen.

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Aachen. Wer seinen Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten weniger als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bezahlt, verstößt nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG). Jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene für Vollarbeits- und Bereitschaftszeit durchschnittlich mehr als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bekommt. Das entschied vor einiger Zeit das Arbeitsgericht Aachen. Es bestätigte die von mehreren Juristen vertretene Theorie, die eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich erlaubt, solange gewährleistet ist, dass ein Arbeitgeber seinen Leuten im Monatsdurchschnitt wenigstens 8,50 Euro pro Stunde zahlt.

Im verhandelten Fall hatte ein im Rettungsdienstmitarbeiter unter Berufung auf das MiLoG eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8,50 Euro für jede Stunde Bereitschaftszeit gefordert. Seine tarifliche Vergütung beträgt rund 2.700 Euro brutto zuzüglich Zulagen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Begründet hatte er seine Klage damit, dass laut dem für ihn geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten bis zu 48 Wochenstunden betragen könne. Und aus den Vorschriften ergebe sich, dass Bereitschaftszeiten nicht vergütet würden.

Laut dem Gericht sind die Vergütungsregelungen im Tarifvertrag aber auch nach Inkrafttreten des MiLoG gesetzeskonform. Demnach haben beide Vertragsparteien einen fixen Bruttomonatslohn vereinbart, mit dem sowohl die Vollarbeits- als auch die zusätzliche Bereitschaftszeit abgegolten werden soll. Selbst wenn die Bereitschaftszeit wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, ergäbe sich bei einer 48-Stunden-Woche und unter Berücksichtigung des MiLoG ein Mindestvergütungsanspruch von rund 1800 Euro, so die Richter. Sein tatsächliches Gehalt überschreite diese Grenze allerdings, so dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Regelungen gegen das Gesetz zu erkennen sei. (ag)

Urteil vom 21.04.2015
Aktenzeichen: 1 Ca 448/15h

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