München. Wer erreichen will, dass seine Version des Unfallhergangs vom Gericht auch anerkannt wird, muss auf die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens bestehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München zu Haftung und Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall. Dort ging es um eine Kollission zwischen zwei Fahrzeugen, die sich innerorts auf einer zweispurigen, markierten Fahrbahn ereignet hatte, die s-förmig nach links schwenkte. Der Kläger, der rechts gefahren war, sah den Grund für die Kollision mit der beklagten Verkehrsteilnehmerin darin, dass sie einen Spurwechsel vorgenommen hatte.
Das erstinstanzliche Gericht sah es so, dass die Haftungslage nicht aufzuklären sei und verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen. Zweitinstanzlich konnte das Gericht nach Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens und unter Einbezug persönlicher Ortskenntnisse der Richter zu der Überzeugung gelangen, dass der Unfallhergang so, wie vom Kläger vorgetragen, gewesen sein musste. Anhand von Querbeschleunigungsfaktoren und Zeitintervallen konnte der Sachverständige zur Aufklärung beitragen. (ctw/ag)
Urteil vom 08.07.2016
Aktenzeichen 10 U 3766/15