Kassel. Wenn ein Transportunternehmer sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er auf einem Streckenanteil gegen die Verkehrsregeln verstößt, kommt als Strafe auch nur für diesen Teil der Fahrt eine Gewinnabschöpfung in Betracht. Das entschied das Amtsgericht Kassel. In dem Fall hatte die Polizei den Fahrer eines französischen Autotransportes von Wolfsburg in Richtung Spanien nach 357 Kilometern wegen einer Überschreitung der zulässigen Höhe der Fahrzeugkombination gestoppt und ihn zum Abladen eines Fahrzeugs und Hinterlegung einer Sicherheit aufgefordert. Gegen den Halter des Lkw-Zugs hatte sie danach den Verfall des gesamten Transporterlöses angeordnet, der für diesen Auftrag mit Volkswagen vereinbar worden war.
Dagegen hatte der französische Frachtführer geklagt – und vor dem Amtsgericht Kassel Recht bekommen. Es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dem Fahrzeughalter den Anteil der Vergütung zu entziehen, der auf den gesetzlich korrekten Teil der Fahrt entfällt, hieß es zur Begründung. Der Transportunternehmer habe nur bis zur Kontrolle rechtswidrig gehandelt. Deshalb könne die Polizei bei der Verfallsanordnung lediglich die ersparten Aufwendungen für die Fahrt von Wolfsburg bis zum Kontrollpunkt und nicht bis zum Entladeort oder zur französischen Grenze ansetzen. Hier wäre ein zweiter Lkw erforderlich gewesen, um das überstehende Auto zu transportieren. (ag)
Urteil vom 23.10.2014
Aktenzeichen: 390 Owi-7614 Js-OWi 12335/14