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Urteil: Haftung der Reederei bei Verlust von Schiffsladung

03.08.2017 09:39 Uhr
Urteil: Haftung der Reederei bei Verlust von Schiffsladung
In dem Fall ging es um die Frage, ob der Verfrachter - also der Reeder - für die verloren gegangene Schiffsladung haftet
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Wenn in einem Seefrachtvertrag neben der FIOS-Klausel auch die LSD-Klausel vereinbart wird, kommt es zu Einschränkungen dahingehend, dass das Sichern des Gutes die Sache des Verfrachters ist.

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Hamburg. Bei einer FIOS-Klausel im Seefrachtvertrag ist der Verfrachter als Reeder jeweils von den Lade- und Löschkosten befreit. Darüberhinaus gehen die Kosten des seemäßiges Stauens ebenfalls nicht zu seinen Lasten. Wird neben der Klausel FIOS (Free in and out stowed) bei einer Seebeförderung auch vereinbart, dass das LSD (lashing, securing, dunning) durch die Schiffsbesatzung der Reederei erfolgen soll, ergibt sich eine Einschränkung der FIOS-Klausel dahingehend, dass das Sichern des Gutes die Sache des Verfrachters/Reeders ist. So entschied das Landgericht Hamburg in folgendem Fall:

Bei schwerer See waren bei einem Schiffstransport von Rostock in die Ukraine zwei Kräne sowie ein Kranausleger verloren gegangen. In dem Auftragsschreiben heißt es unter anderem, dass das LSD in Rostock sowie unlashing im Empfangshafen zu Lasten der Reederei gingen. Grundsätzlich gilt bei der FIOS-Klausel, dass der Befrachter auch für das Laden und Stauen der Güter verantwortlich ist. Durch die LSD-Formulierung ergibt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Sichern der Ladung nicht vom Befrachter, sondern vom Verfrachter erfolgt. Dieser haftet damit auch für Schäden durch Verlust des Transportgutes.

In einem solchen Fall bleibt es aber die Angelegenheit des Befrachters, den erforderlichen Holzunterbau, auf dem das Gut verladen werden soll, sach- und fachgerecht für den Transport herzurichten. Ist der Verlust der Kräne hier sowohl auf den nicht fachgerechten Unterbau als auch auf die nicht ausreichende Sicherung zurückzuführen, kommt ein Mitverschulden des Verfrachters in Höhe von 50 Prozent in Betracht. Allein wenn bei der Sicherung der Ladung der Verfrachter leichtfertig gehandelt hätte, wäre dies anders zu sehen. Leichtfertigkeit könne aber nicht allein aus einer unzureichenden Zurrung hergeleitet werden, so das Urteil, wenn ähnliche Transporte zuvor bereits problemlos mit dieser Sicherung erfolgt seien. (ctw/ag)

Urteil vom 11.10.2016
Aktenzeichen 415 HKO 42/13

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