Ansbach. Es ist nicht erlaubt, mit einer Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Frontscheibe während der Autofahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen. Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärte den Einsatz von Dashcams jetzt unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen oder Dritten – etwa der Polizei – zu übermitteln. In dem Prozess um die Zulässigkeit von Dashcams in Fahrzeugen erläuterte das Gericht, der Kläger habe ihn behindernde oder nötigende Verkehrsteilnehmer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er den persönlichen und familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung fände.
Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien insgesamt höher zu bewerten als das Interesse des Fahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls. dpa/ag
Urteil vom 12.08.2014
Aktenzeichen: 4 K 13.01634