Soll der Frachtlohn gemäß Paragraf 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes teilweise verfallen, muss die Höhe des Verfalls auch nachvollziehbar sein. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
In dem dort verhandelten Fall ging es um einen LKW, der mit 4,08 Meter zu hoch war, weshalb dem betroffenen Transportunternehmen eine Geldbuße auferlegt und ein Teil des Frachtlohns gestrichen werden sollte. Das zuständige Amtsgericht hatte in Anbetracht der Fahrtstrecke von 550 Kilometern und des Ladungsgewichts von 17,2 Tonnen anhand der Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) einen Frachtlohn von 1361 Euro geschätzt, wovon es 900 Euro für verfallen erklärt hatte.
Dem widersprach nun das Oberlandesgericht: Die Kollegen der ersten Instanz hätten sich eine Rechnung vorlegen lassen müssen, um die Höhe des reduzierten Frachtlohns realistisch ermitteln zu können. Zudem sei aufgrund eines grenzüberschreitenden Transports von einer deutlich niedrigeren Vergütung auszugehen. ctw
Urteil vom 06.08.2013
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 107/13