Nürnberg. Ist in einem Kaufvertrag über einen Neuwagen eine bestimmte Motorleistung angegeben und wird dieser PS-Wert nicht erreicht, dann liegt ein Sachmangel vor. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.
In dem Kaufvertrag, um den es vor dem Landgericht ging, war eine bestimmte Motorleistung für ein neues Fahrzeug ausgewiesen. Der Käufer zweifelte jedoch an der Angabe des Herstellers und ließ sie auf dem Rollenprüfstand eines Automobilclubs überprüfen. Die erforderliche Drehzahl des Motors konnte dabei tatsächlich im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Die Motorleistung lag mehr als zehn Prozent unter dem Soll.
Damit wurde laut dem Landgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung des Fahrzeugs nicht eingehalten. Und dies begründe einen Sachmangel. Eine Reparatur konnte den Fehler nicht beheben. Der Fahrzeugkäufer verlangte sein Geld zurück. (ctw/ag)
Urteil vom 06.05.2014
Aktenzeichen 12 O 8712/12