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Urteil: Führerschein weg trotz Punkteabbau

12.07.2016 08:50 Uhr
Urteil: Führerschein weg trotz Punkteabbau
In dem verhandelten Fall hatte die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einem Fahrer nicht den Führerschein gerettet
© Foto: Lija Peter/ ddp

Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hilft Rasern nicht in jedem Fall, ihren Punktestand zu reduzieren – das musste ein Wiederholungstäter feststellen.

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Trier. Verkehrssünder haben die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar die Punkte in Flensburg zu reduzieren. Bei der Punktereduzierung sind alle bereits begangenen Verkehrsverstöße relevant – auch dann, wenn diese teilweise noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind (Tattagprinzip). Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier im Fall eines Autofahrers, der wegen mehrfacher Geschwindigkeitsübertretungen über eine umfangreiche „Punktesammlung“ im Fahreignungsregister verfügte.

Nach einer erneuten Ordnungswidrigkeit im September 2015 hatte der zuständige Landkreis dem Mann die Fahrerlaubnis entzog, weil der hierdurch erreichte Punktestand von acht Punkten im neuen Fahreignungsregister seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belege. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bemängelte der Antragsteller daraufhin, dass ein Punkteabzug aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im Juni 2013 nicht berücksichtigt worden sei. Diese hatte der Landkreis abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier ist nach der im Jahr 2013 geltenden Rechtslage ein Punkteabzug durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nur bis zum Stand von 13 Punkten (nach dem alten Punktesystem) möglich gewesen. Diese Schwelle habe der Antragsteller im Juni 2013 aber bereits überschritten gehabt, weil auch ein im April 2013 begangener Verkehrsverstoß bei der Berechnung des damaligen Punktestands zulässigerweise habe berücksichtigt werden können.

Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass der Verstoß erst im Januar 2014 rechtskräftig geahndet worden sei. Aufgrund des hierdurch unterbliebenen Punkteabzugs sei der alte Punktestand des Antragstellers bei der Einführung des neuen Punktesystems auf sieben Punkte umzurechnen gewesen. Zusammen mit der Ordnungswidrigkeit vom September 2015 führe dies zu dem mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzenden Gesamtpunktestand von acht Punkten. (ag)

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