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Urteil: Frachtpreis darf auch unter den Betriebskosten liegen

04.09.2014 15:38 Uhr
Urteil: Frachtpreis darf auch unter den Betriebskosten liegen
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes darf ein EU-Staat den Unternehmen des Landes keine Mindestpreise für den Gütertransport vorschreiben
© Foto: Fotolia/Yvart

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfen EU-Staaten Speditionen keine Mindestpreise für den Gütertransport vorschreiben.

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Brüssel Die EU-Staaten dürfen den Speditionen keine Mindestpreise für den Gütertransport vorschreiben. Eine entsprechende Regelung des italienischen Gesetzgebers verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das am Donnerstag veröffentlicht wurde, gegen das europäische Unionsrecht.

Nach der bisherigen italienischen Rechtslage darf das Entgelt für den Straßengütertransport die „Mindestbetriebskosten“ des Transport-Unternehmers nicht unterschreiten. Das sind die durchschnittlichen Kraftstoffkosten pro Kilometer und die anteiligen Gemeinkosten. Die Mindestkosten werden im Rahmen einer Vereinbarung der Transportunternehmen mit den Verbänden ihrer Kunden festgelegt. Ohne eine solche Vereinbarung werden sie von einer Behörde, dem „Osservatorio“, festgesetzt.

2011 erließ das Osservatorio einen entsprechenden Erlass, der von der Mineralölgesellschaft API angefochten wurde: Die Mindestpreisregelung verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr.

So sehen das auch die höchsten Richter der EU. Die Mitgliedsstaaten dürften keine Vorschriften erlassen, die die genannten Freiheiten beeinträchtigen und verbotene Kartellabsprachen faktisch vorschreiben. Das Osservatorio, in dem Vertreter der Berufsverbände des Sagen haben, sei als Unternehmensvereinigung anzusehen, die unmittelbar den europäischen Wettbewerbsregeln unterliege. Es sei deswegen nicht befugt, den Unternehmen Vorschriften darüber zu machen, wie sie ihre Preise kalkulieren müssten. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mindestpreisregelung nicht geeignet sei, das von Italien geltend gemachte Ziel, den Straßenverkehr sicherer zu machen, zu erreichen. Einen Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherheit und den Mindestbetriebskosten konnten die Richter nicht erkennen. (tw)

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