22.12.2008 | Transport + Logistik

Urteil: Fluggast hat bei Motorschaden Anspruch auf Entschädigung

Luxemburg/Brüssel. Fluggäste haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Maschine wegen Motorschadens am Boden bleibt. Das hat der Europäische Gerichtshof heute im Rechtsstreit zwischen einer Österreicherin und der italienischen Fluggesellschaft Alitalia entschieden.

Die Frau hatte auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro geklagt, weil Alitalia einen Flug von Wien nach Rom mit Anschluss nach Brindisi erst fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit annulliert hatte. Das Unternehmen hatte „außergewöhnliche Umstände“ geltend gemacht. Mit dem angebotenen Ausweichflug erreichten die Frau und ihre Familie ihr Ziel schließlich fast vier Stunden verspätet.

Die obersten EU-Richter gaben der Kundin Recht: Technische Probleme, die bei der Wartung eines Flugzeuges entdeckt werden oder infolge mangelnder Wartung entstehen, seien keine „außergewöhnlichen Umstände“. Falls eine Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie nachweisen, dass sie eine Annullierung des Fluges auch unter Einsatz sämtlicher Mittel nicht hätte abwenden können.

Technische Probleme können laut EuGH nur dann als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden, wenn die Ursache nicht im normalen Geschäft der Airline zu suchen ist. Das könnte etwa ein Rückruf der Flugzeugherstellers sein, erläuterte der EuGH. Auch Schäden als Folge eines Sabotageakts oder eines Terroranschlags fielen unter diese Kategorie. (Rechtssache C-549/07). (dpa/ak)

 
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