Hamm. Fehlen die Orientierungslinien bei der Rückfahrkamera eines Neuwagens, dann ist das ein erheblicher Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Autokauf berechtigt. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Mann beim Autokauf entschieden, das von ihm ausgewählte Fahrzeug mit einem teuren Parkhilfesystem auszustatten, unter anderem mit einer Rückfahrkamera. In dem Prospekt hieß es dazu, dass statische und dynamische Orientierungslinien bei der Kamera den Fahrer unterstützen.
Tatsächlich fehlten diese Linien dann aber und waren technisch auch nicht möglich. Wird eine solche Zusatzausstattung angepriesen, muss sie allerdings vorhanden sein beziehungsweise funktionieren. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet, erklärte das Gericht. Der Kläger bekam sein Geld zurück. (ctw/ag)
Urteil vom 09.06.2015
Aktenzeichen 28 U 60/14