-- Anzeige --

Urteil: Diskriminierungsverbot nicht für „Scheinbewerber“ gedacht

29.07.2016 10:20 Uhr
Urteil: Diskriminierungsverbot nicht für „Scheinbewerber“ gedacht
In dem verhandelten ist ein Jurist, der bei einer Jobausschreibung abgelehnt worden war, mit seiner Klage gescheitert
© Foto: Fotolia/CG

Wer sich nur bewirbt, um abgelehnt zu werden, ist nicht durch EU-Antidiskriminierungsregeln geschützt, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

-- Anzeige --

Luxemburg. Wer eine „Scheinbewerbung“ einreicht, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, befanden die Luxemburger Richter.

Für den Juristen K. sieht es damit schlecht aus. Er hatte sich 2009 für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss.

K. gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werben und eine Entschädigung einfordern zu können. Der EuGH überprüft diese Einschätzung nicht selbst, hilft dem Erfurter Gericht mit dem aktuellen Urteil nun aber mit der Auslegung von EU-Recht. Den konkreten Fall müssen die Erfurter Richter selbst entscheiden.

Die Arbeitsrechtsexpertin Ina-Kristin Hubert von der Hamburger Kanzlei Rödl & Partner sieht in der Entscheidung einen Schutz vor Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als „Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen“. Mit dem AGG hat Deutschland die relevanten EU-Vorgaben umgesetzt. (dpa)

Urteil vom 28.07.2016
Aktenzeichen: C-423/15

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.