Der Kläger war seit Jahren bei dem Beklagten beschäftigt. Als er eines Tages seine Arbeit nach Auffassung seines Arbeitgebers nicht ordentlich erledigte, erhielt er eine Abmahnung. Der Mann zog dagegen sofort vor Gericht, weil die Abmahnung aus verschiedenen Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen. Erstens sei er schon viele Jahre im Betrieb und habe immer gut gearbeitet. Zweitens hätten seine Kollegen in ähnlichen Situationen keine Abmahnung erhalten, und drittens komme es auf die Qualität seiner Arbeit nicht so sehr an, da es ohnehin eine Abschlusskontrolle gebe. Außerdem sei am Tage der Abmahnung sein Urlaubsantrag abgelehnt worden, und die Abmahnung sei unverhältnismäßig. Die Richter überzeugte dies alles nicht. Die Abmahnung betreffe ein nachgewiesenes konkretes, individuelles Fehlverhalten. Daher seien die Zeit im Betrieb, das Verhalten des Chefs gegenüber den Kollegen und die Frage einer Qualitätskontrolle egal. Ob die Abmahnung eine Überreaktion des Arbeitgebers darstelle, sei gar nicht zu prüfen, so das Gericht. Der Ausspruch einer Abmahnung als solcher sei schon Ausdruck der Verhältnismäßigkeit. Und allein die zeitgleiche Ablehnung des Urlaubsantrages mache eine Abmahnung auch nicht rechtswidrig. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 3. Juni 2008 Aktenzeichen: 2 Sa 66/08
Urteil der Woche: Korrekt abgemahnt
Arbeitsgerichte prüfen nur eingeschränkt: Keine dezidierte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Abmahnungen