-- Anzeige --

Urteil: Bloßes Halten eines Handys verstößt nicht gegen StVO

07.12.2016 14:35 Uhr
Urteil: Bloßes Halten eines Handys verstößt nicht gegen StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon laut der StVO nicht benutzen, wenn er es dafür aufnehmen oder halten muss
© Foto: picture alliance/dpa/Holger Hollemann

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht, indem es auf ein sprachliches Schlupfloch im entsprechenden Paragrafen verwiesen hat.

-- Anzeige --

Stuttgart. Wer während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Handyverbot am Steuer gemäß Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), solange er keine weiteren Funktionen des Geräts nutzt. Darauf wies jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart hin. Der betroffene Autofahrer hatte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone telefoniert, war in sein gestiegen Auto und hatte den Motor gestartet. Dabei hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt. Er war anschließend losgefahren, vergaß aber das Handy abzulegen.

Die ursprünglich gegen ihn wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt" verhängte Geldbuße von 60 Euro musste er nicht zahlen. Das zuständige Amtsgericht wollte ihn für das bloße Aufnehmen oder Halten des Geräts bestrafen, obwohl dies in diesem Fall für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich gewesen war. Denn durch Paragraf 23 Absatz 1a der StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Fahrzeuges frei habe.

Diese Bewertung hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Ansicht, dass das Amtsgericht den Wortlaut der gesetzlichen Regelung bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. In dem Streitfall könne aber von „müssen“ im Zusammenhang mit der Nutzung keine Rede sein. Den der Betroffene hielt das Smartphone nicht in der Hand, um das Telefonieren überhaupt zu ermöglichen, das ging automatisch.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes Gefährdungspotential durch das Halten des Mobiltelefons. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand während der Fahrt nicht verboten. (ag)

Beschluss vom 25.04.2016
Aktenzeichen 4 Ss 212/16

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.