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Urteil: Barrierefreiheit bedeutet nicht Schlaglochfreiheit

25.08.2014 14:45 Uhr
Urteil: Barrierefreiheit bedeutet nicht Schlaglochfreiheit
Nicht jedes Schlagloch lässt sich vermeiden - auch, wenn Straßen grundsätzlich barrierefrei sein sollten
© Foto: Picture Alliance/dpa/Arno Burgi

Das OLG Hamm hat entschieden: Die in NRW gesetzlich verlangte Barrierefreiheit für das Straßennetz ist nicht als Schlaglochverbot auszulegen.

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Düsseldorf. Die in Nordrhein-Westfalen gesetzlich verlangte Barrierefreiheit für das Straßennetz ist nicht als Schlaglochverbot auszulegen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und das in der Vorinstanz zugesprochene Schmerzensgeld für einen geistig beeinträchtigten Fahrradfahrer gekippt (Az.: 11 U 107/13).

Der Radfahrer war auf einer zwei Meter breiten Straße in Lippstadt gestürzt, die am Rand zwei Schlaglöcher im Asphalt mit zwei bis fünf Zentimeter Tiefe aufwies. Dafür waren ihm zunächst 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen worden: Die Stadt Lippstadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, hatte das zuständige Landgericht befunden.

Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen würden die verantwortlichen Stellen finanziell überfordern, entschied dagegen das OLG in dem am Freitag veröffentlichten Urteil. Die Schadstellen am Unfallort seien für einen durchschnittlichen Radfahrer ohne weiteres zu bewältigen und der überwiegende Teil der Straßendecke sei befahrbar gewesen.

Die vom Gesetzgeber geforderte Barrierefreiheit sei eine Planungsvorgabe, betonten die Richter. Daraus folge nicht, dass jede Straße für behinderte Menschen sicher befahrbar sein müsse. (dpa)

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