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Urteil: Ausnahmen bei Fristen für Steuerprüfung rechtens

25.08.2016 12:45 Uhr
Urteil: Ausnahmen bei Fristen für Steuerprüfung rechtens
In dem Fall hatte das Finanzamt die steuerliche Außenprüfung im Jahr 1980 begonnen und 15 Jahre später im Jahr 1995 fortgesetzt
© Foto: Picture Alliance/apa/picturedesk

15 Jahre Verzögerung sind erlaubt: Das Bundesverfassungsgericht hat über die zulässige Dauer der Ablaufhemmung von Steuerfestsetzungsfristen im Falle von Außenprüfungen entschieden.

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Karlsruhe. Die gängige Praxis der steuerlichen Außenprüfung in Unternehmen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das stellt das Bundesverfassungsgericht am Freitag in einem Beschluss klar, über den das „Handelsblatt“ zuerst berichtete. Die Verfassungsklage einer inzwischen aufgelösten Binnenschiffreederei wurde demzufolge nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerde richtete sich dem Bericht zufolge gegen Ausnahmen bei der Verjährung im Steuerrecht. Dabei geht es um die Fristen, innerhalb derer das Finanzamt Steuerbescheide erlassen oder nachträglich abändern kann. Hat ein Betrieb die Steuerprüfer im Haus, hemmt das den Ablauf der Verjährungsfrist. In dem Fall dauerte die Prüfung von 1980 bis 1989 und wurde 1995 fortgesetzt. 1997 änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 1974 bis 1978 ab. Dagegen wehrte sich das Unternehmen: Aus seiner Sicht schadet die lange Dauer der Prozedur dem Rechtsfrieden.

Für die Richter wäre die Praxis laut dem „Handelsblatt“ tatsächlich bedenklich, wenn das Finanzamt „nach eigenem Gutdünken“ die Sache beliebig in die Länge ziehen könnte. Sie verweisen aber auf eine Sonderregelung: Zum Abschluss findet normalerweise eine Besprechung der Ergebnisse statt. Das Unternehmen kann darauf aber verzichten – dann ist die „letzte Ermittlungshandlung“ für den Lauf der Festsetzungsfrist ausschlaggebend. Damit habe der Steuerpflichtige es quasi selbst in der Hand. (dpa/ag)

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