Wer auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, muss damit rechnen, dass Personen aus bereits abgestellten Fahrzeugen aussteigen. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. Daher treffe den Fahrer eine Mithaftung, wenn die Tür eines geparkten Wagens plötzlich geöffnet werde und es zu einer Kollision komme. Das Landgericht verurteilte mit seinem Spruch einen Autofahrer, einem Fahrzeughalter ein Drittel des Unfallschadens zu ersetzen. Die Ehefrau des Klägers hatte geparkt und ohne zu schauen die Fahrertür geöffnet. Ein auf den direkt angrenzenden Platz fahrendes Auto kollidierte daraufhin mit der geöffneten Tür. Dessen Fahrer war der Meinung, ihn treffe an dem Unfall kein Mitverschulden. Anders als das Amtsgericht Völklingen, das die Sache ebenso gesehen und die Klage abgewiesen hatte, meinte das Landgericht, den einparkenden Autofahrer treffe zumindest eine Mitschuld. Denn er habe es an der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit fehlen lassen. Er hätte so langsam auf den Parkplatz fahren müssen, dass er notfalls beim Öffnen der Tür sofort hätte anhalten können. (dpa) Landgericht Saarbrücken Aktenzeichen: 13 S 181/08
Urteil: Auf Parkplätzen mit Aussteigern rechnen
Wer auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, muss damit rechnen, dass Personen aus bereits abgestellten Fahrzeugen aussteigen.