Frankfurt am Main. Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kann sein Amt nicht in einer wirtschaftlichen Krise und einem Insolvenzverfahren niederlegen, ohne einen neuen Geschäftsführer bestellt zu haben. Darauf wies jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hin. Der Rücktritt sei rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam, wenn die GmbH hierdurch führungslos werde.
Vor Gericht ging es um eben eine solche Konstellation aus dem Jahr 2011. Die Amtsniederlegung beim Handelsregister wurde damals von dem zuständigen Registergericht abgelehnt. Hiergegen hatte der Mann Beschwerde eingelegt.
Diese blieb aber erfolglos: An die Amtsniederlegung eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers seien aufgrund der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan erhöhte Anforderungen zu stellen, so das Oberlandesgericht. Auch in der Insolvenz bestünde ein Bedürfnis der Gesellschaft nach einem vertretungsbefugten und handlungsfähigen Organ.
Zur Begründung erklärten die Richter unter anderem, dass zwar die Möglichkeit bestünde, einen Notgeschäftsführer oder Prozesspfleger zu beauftragen, dass dies in der Krise aber praktisch kaum umsetzbar sei. Deshalb sei dem Kläger unabhängig vom Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses der Verbleib in seiner Position zumutbar gewesen. (ctw/ag)
Urteil vom 11.11.2014
Aktenzeichen: 20 W 317/11