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Urteil: 300 Euro für vorsätzlichen Tempoverstoß innerorts

23.06.2016 13:23 Uhr
Urteil: 300 Euro für vorsätzlichen Tempoverstoß innerorts
In dem vorliegenden Fall hat die Polizei einen Raser innerorts mit 28 Stundenkilometern zu viel erwischt
© Foto: Picture Alliance/dpa/Sven Hoppe

Bei 28 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho ist eine Geldbuße zulässig, die dreimal so hoch ist wie der dafür vorgesehene Regelsatz im Bußgeldkatalog.

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Hamm. Ein Bußgeld von 300 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter Umständen rechtmäßig sein. Das beschloss jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der innerorts auf der B 64 bewusst deutlich zu schnell unterwegs gefahren war. Der Mann hatte die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern bei einem Überholmanöver um 28 Stundenkilometer überschritten. Es bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Höxter.

Nach Auffassung des OLG ist der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Temposünden vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Beschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße, lautete die Begründung des Beschlusses. Die Richter gingen davon aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreitet.

Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen, hieß es. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse. (ag)

Beschluss vom 10.05.2016
Aktenzeichen 4 RBs 91/16

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