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Transporteure können Brennermaut für Nachtfahrten zurückfordern

25.03.2013 10:13 Uhr
Transporteure können Brennermaut für Nachtfahrten zurückfordern
Für den Zeitraum von 2001 bis 2003 können Transporteure seit vergangenem Oktober die Brennermaut zurückfordern.
© Foto: ddp/Johannes Simon

Für den Zeitraum von 2001 bis 2003 können Unternehmer, die mit LKW mit mehr als drei Achsen und 3,5 Tonnen unterwegs gewesen sind, Ansprüche geltend machen.

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Innsbruck. Transportunternehmen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zwischen 22 und 5 Uhr die Brennerautobahn befahren haben, können Teile der dafür bezahlten Maut zurückerhalten. Das teilte die Anwaltskanzlei Tramposch & Partner am Freitag mit, der ein entsprechendes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) in Wien gegen den österreichischen Autobahnbetreiber (Asfinag) vorliegt. Jenes betreffe alle Fahrten mit LKW mit mehr als drei Achsen und mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.

„Die Asfinag hatte die Nachttarife für die Gesamtstrecke extrem erhöht, um in dieser Zeit den Verkehr auf der Brennerautobahn zu reduzieren“, erläuterte Rechtsanwalt Hubert Tramposch. „Damit diskriminierte sie jedoch all jene, die die gesamte Autobahn nutzen, also vor allem Transportunternehmen aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien.“ Die Tarife für österreichische Unternehmen, die nur Teilstrecken nutzen, blieben günstiger.

Dass eine solche Diskriminierung nicht zulässig ist, hatten der Asfinag bereits 2004 der Europäische Gerichtshof und anschließend der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich attestiert. Die jetzt von der Kanzlei in Innsbruck durchzusetzende Rückzahlungsverpflichtung baut auf diesen Entscheidungen auf und bezieht sich auf die bisher nicht geklärten Nachtfahrten zwischen 2001 und 2003.

Pro Nachtfahrt gibt es bis zu 69 Euro zurück
Pro Nachtfahrt können die betroffenen Transporteure demnach für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2002 einen Betrag von 63,98 Euro und für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2003 einen Betrag von 68,58 Euro zurückfordern. „Das Unternehmen braucht sich nicht an dem Verfahren beteiligt zu haben, sondern lediglich zu belegen, dass es im relevanten Zeitraum mit einem LKW auf der Brennerautobahn unterwegs war“, schildert Tramposch.

Schwierig sei dieser Nachweis wegen des lange zurückliegenden Zeitraums für alle, die bar bezahlt haben: „Über 90 Prozent der Fahrten werden jedoch über die gängigen Tankkarten abgewickelt“, betont der Verkehrsrechtler, „mit der Kundennummer beziehungsweise der Tankkartennummer können wir über die Tankkarten-Gesellschaften die Abbuchungen der Brennermaut rekonstruieren, sodass der größte Teil der Betroffenen zu viel gezahlte Maut erstattet bekommen kann.“

Tramposch & Partner bereitet derzeit die Abwicklung der Ansprüche in Abstimmung mit der Asfinag vor. „Binnen der nächsten drei Monate sollten sich alle melden, die Geld zurückbekommen möchten“, rät Tramposch. Die Asfinag werde das vereinfachte Abwicklungsverfahren nicht allzu lange offenhalten. „Kosten entstehen den Transportunternehmen nicht, wenn sie ihre berechtigten Ansprüche geltend machen“, betont Tramposch, „gemäß Vereinbarung mit der Asfinag trägt diese die Kosten unserer Kanzlei.“ (ag)

Urteil vom 02.10.2012
Geschäftszahl: 10Ob28/12h

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