11.09.2008 | Transport + Logistik

Thema der Woche: Torbetreiber in der Pflicht

München. Sie existiert seit 1975 in Deutschland: die Prüfpflicht für Industrietore. Seit 2000 und 2001 gelten auch europaweite Anforderungen und Prüfverfahren für kraftbetätigte Türen und Tore – hierzulande muss der Betreiber von Industrietoren neben den europäischen Normen auch die Unfallverhütungsvorschriften sowie die BG-Regel 232 beachten.

Doch, wie so oft, reicht ein einfacher Blick auf die geltenden Regelungen nicht aus: Wie häufig eine Prüfung der Tore stattfinden muss, ist nicht genau definiert. In den Berufsgenossenschafts-Regeln wird die Prüfung „mindestens einmal jährlich“ gefordert. Je nach Frequenz der Nutzung kann sich jedoch durchaus eine häufigere Prüffrequenz ergeben. „Die Berufsgenossenschaften schreiben eine Prüfung mindestens einmal pro Jahr vor, da sie von einer normalen Torbetätigung mit etwa 20 bis 25 Schließungen ausgehen“, erklärt Gerold Schnabel, Fachberater und Großkundenbetreuer beim Torehersteller Hörmann.

Ist die Frequenz höher, etwa beim Haupteinfahrtstor einer Autowerkstatt, empfehlen die Hersteller eine halbjährliche Prüfung. Außerdem muss der Arbeitgeber generell eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – auch daraus kann sich die Pflicht zu kürzeren Fristen ergeben.

Betreiber, die ihre Industrietore nicht prüfen lassen, haben spätestens nach einem Unfall ein gravierendes Problem. Dann kann es sogar dazu kommen, dass die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber in Regress nimmt - und die durch den Unfall verursachten Kosten zurückfordert.

Wer prüfen darf und was bei Mängeln an Toren zu tun ist, schreibt das Fach- und Wirtschaftsmagazin LOGISTIK inside in seiner aktuellen September-Ausgabe (09/08). (pi)

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