Die pauschale Angabe der Lenkzeitüberschreitungen reicht nicht aus, um einen LKW-Fahrer zur Kasse zu bitten. Das entschied jetzt Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Betroffene war vom Amtsgericht Koblenz wegen mehrerer Lenk- und Ruhezeitenverstöße zu Geldbußen verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte dabei für jeden Verstoß festgestellt, an welchem Tag der Fahrer für wie lange die Lenkzeit überschritten oder die Ruhepause zu spät genommen oder um wie viel verkürzt hatte. Auf die Rechtsbeschwerde des Mannes hob das OLG diese Entscheidung jetzt weitgehend auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück:
Die pauschalen Angaben des Amtsgerichts seien für das OLG überhaupt nicht nachprüfbar, erklärten die Richter. Der Amtsrichter hätte im Einzelnen angeben müssen, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hatte, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechungen der Fahrt gekommen sei. Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, hätte es der Feststellung bedurft, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet wurde und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde. Das angefochtene Urteil halte aber nur die Summen der einzelnen Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitverkürzungen, bezogen auf den jeweiligen Tageszeitraum, fest. (mp)
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss vom 26. August 2011
Aktenzeichen: 1 SsBs 63/11
Jürgen Auth