-- Anzeige --

Ratgeber: Zweifelhafte AGB-Klausel

18.02.2015 11:35 Uhr
Ratgeber: Zweifelhafte AGB-Klausel
Wenn Luftfracht nicht aus einer sicheren Lieferkette stammt, muss der Versender sie von einem Reglementierten Beauftragten kontrollieren lassen
© Foto: imago/Michael Westermann

Kann sich ein Reglementierter Beauftragter vom Versender von Haftungsansprüchen freistellen lassen, wenn Luftfracht durch eine Sicherheitskontrolle Schaden nimmt?

-- Anzeige --

München. Wenn Luftfracht nicht aus einer sicheren Lieferkette stammt, muss der Versender sie von einem Reglementierten Beauftragten kontrollieren lassen, damit sie als sicher gilt. Dafür kann es erforderlich sein, die Ware von Hand zu durchsuchen, was zu Schäden an der Ware selbst oder an der Verpackung führen kann. Um für solche Schäden nicht einstehen zu müssen, lassen sich Reglementierte Beauftragte in der Regel vom Versender eine sogenannte Enthaftungserklärung unterzeichnen. Allerdings gibt es juristische Zweifel daran, ob eine solche Erklärung wirksam ist.

Betrachtet man die Sicherheitskontrolle als eine speditionelle Nebenpflicht, gilt: Der Spediteur haftet für alle Schäden, die entstehen, während sich das Gut in seiner Obhut befindet – und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese verschuldensunabhängige Obhutshaftung kann nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Nur wenn die Vertragsparteien eine solche Klausel individuell aushandeln würden, wäre sie wirksam. In der Praxis ist gerade das aber nicht der Fall.

Selbst wenn die Sicherheitskontrolle eine speditionsuntypische Leistung sein sollte, etwa weil ein externer Dienstleister sie erbringt, bestehen Bedenken. Der Reglementierte Beauftragte würde in diesem Fall nach Vertragsrecht haften, und zwar verschuldensabhängig für Schäden, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens entstehen. Die Haftung für Vorsatz lässt sich jedoch nicht ausschließen. Für Fahrlässigkeit ist das zwar möglich. Verwendet der Reglementierte Beauftragte, wie in der Praxis üblich, AGB, müsste die Klausel aber einer AGB-Kontrolle standhalten. Das ist gerichtlich noch nicht entschieden. (ir)

Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine Mail: andre.giesse@springer.com

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.