München. zahlreiche Gesellschafter-Geschäftsführer kleinerer und mittelständischer Transport- und Logistikunternehmen möchten der Sozialversicherungspflicht gerne den Rücken kehren. Ob das möglich ist, können Betroffene nur im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen. In dem Verfahren wird geprüft, ob der Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht oder seine Tätigkeit selbstständig ausübt. Dazu muss jeder Fall individuell beurteilt werden.
Entscheidende Gesichtspunkte sind die Eingliederung in den Betrieb sowie das Unternehmensrisiko. Die Prüfer blicken dabei jedoch weniger auf die Vereinbarung im Vertrag als auf die tatsächlichen Verhältnisse: Als nicht selbstständig und damit sozialversicherungspflichtig wird ein Geschäftsführer dann eingestuft, wenn er so in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden ist, dass er über Zeit, Dauer und Ort seiner Arbeitsleistung nicht mehr frei entscheiden kann. Besonderes Augenmerk legen Prüfer und Gerichte dabei auf die Weisungsgebundenheit. Trägt der Geschäftsführer dagegen das Unternehmensrisiko mit, geht die Rentenversicherung in der Regel von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
Das Sozialgericht Dortmund hat jedoch gerade entschieden, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der einen Anteil von 49,71 Prozent am Unternehmen hält, sozialversicherungspflichtig sein kann ( Entscheidung vom 21. März 2014, Aktenzeichen: S34R580/13).
In dem konkreten Fall war der Geschäftsführer jedoch allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht in der Lage, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter, so die Richter. (ir)
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