München. Ist der Arbeitnehmer beruflich auf seinen Führerschein angewiesen, muss er seinen Arbeitgeber von sich aus darüber informieren, wenn er seiner Arbeit wegen eines Fahrverbotes oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr nachgehen kann.
Umgekehrt muss der Arbeitgeber als Halter regelmäßig kontrollieren, ob seine Fahrer ein Fahrzeug lenken dürfen. Paragraf 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt, dass dem Halter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht, wenn er zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder gegen den ein Fahrverbot vorliegt. Zudem kann die Haftpflichtversicherung die Leistung bei einem Unfall verweigern. Wie häufig kontrolliert werden muss, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine halbjährliche Kontrolle ausreicht.
Gibt es bei einem Mitarbeiter Auffälligkeiten, können auch häufigere Prüfungen angezeigt sein. Der Arbeitgeber sollte sich dabei immer die Originaldokumente vorlegen lassen und eine Kopie für die Personalakte anfertigen. (ir)
In Ausgabe 21 der VerkehrsRundschau ist ein Beitrag zum Thema erschienen. Was ist zu tun, wenn ein Fahrer seine Fahrerlaubnis verliert? Eine Kündigung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots ist nicht immer zulässig. Online- und Premium-Abonnenten haben die Möglichkeit, den Beitrag als E-Paper auf der Website der VerkehrsRundschau zu lesen.