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Paris sagt Schwarzarbeit den Kampf an

20.04.2015 10:34 Uhr
Paris sagt Schwarzarbeit den Kampf an
Das neue Dekret präzisiert die bereits bestehenden Pflichten von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und französischen Auftraggebern
© Foto: Picture Alliance/Bildagentur-Online/Fischer

Frankreich hat zum 1. April 2015 seine Entsendevorschriften verschärft: Ein neues Dekret nimmt ausländische Unternehmen, die dort Mitarbeiter für Dienstleistungen einsetzen, stärker in die Verantwortung.

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Paris. Das neue Dekret zur Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern und illegaler Beschäftigung trägt die Nummer 2015-364. Damit passt Paris das nationale Arbeitsrecht an die EU-Richtlinie 2014/67 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 an, zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Kampf gegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung

Das neue Dekret präzisiert die bereits bestehenden Pflichten von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und französischen Auftraggebern. Die Bestimmungen zielen auf die bessere Umsetzung der Rechtsvorschriften und eine genauere Prüfung der Beschäftigungspraktiken. Die Lkw-Kontrollen reichten im Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung oft nicht, heißt es.

Arbeitgeber außerhalb von Frankreich sind unter anderem verpflichtet, bestimmte Unterlagen am Tätigkeitsort des entsandten Arbeitnehmers vorzuhalten – im Fall eines grenzüberschreitenden Transports oder einer Kabotagefahrt also im Lkw. Zum Beispiel Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern der Arbeitseinsatz in Frankreich einen Monat und länger dauert. Weiterhin verlangt der französische Gesetzgeber Dokumente, die nachweisen, in welcher Branche das in Deutschland ansässige Unternehmen tätig ist.

Zudem sind Angaben über die dort geltenden Sozialverpflichtungen, die rechtliche Grundlage für den mit dem französischen Auftraggeber geschlossenen Vertrag und die Zahl der sonstigen in Frankreich getroffenen Vereinbarungen inklusive der dabei erzielten Umsätze zu machen.

Sollte es dem ausländischen Arbeitgeber etwa aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Form vorzuhalten, muss er einen Vertreter in Frankreich benennen, an den sich die Inspection du Travail, die in etwa dem Zoll in Deutschland entspricht, wenden kann.

Die Pflichten des Auftraggebers

Auch auf Auftraggeber in Frankreich kommen neue Aufgaben zu. Wenn sie im Zuge einer Kontrolle darauf hingewiesen werden, dass einer ihrer Auftragnehmer gegen die Regeln über die Beschäftigungsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen verstößt, sind sie nunmehr verpflichtet, diesen binnen 24 Stunden aufzufordern, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Spätestens 15 Tage danach muss der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber ins Bild setzen, welche Maßnahmen er diesbezüglich zwischenzeitlich getroffen hat. Sollten die französischen Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten worden sein, beträgt diese Frist nur sieben Tage.

In beiden Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die zuständige Regionaldirektion für Unternehmen, Wettbewerb, Konsum, Arbeit und Beschäftigung unverzüglich über den Fortgang zu informieren. Kommt er dem nicht nach, geht er das Risiko ein, gemeinsam mit dem jeweiligen Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer vorenthaltenen Lohnsummen mitsamt Entschädigungen sowie Sozialabgaben zahlen zu müssen. Zudem drohen bei Verstößen Geldstrafen bis zu 5000 Euro pro Delikt.

Überdies verlangt das Dekret vom Auftraggeber die Kopie einer entsprechenden Entsendungserlaubnis seines Auftragnehmers sowie eine Erklärung, die den Namen dessen anzeigt, der den im Ausland sitzenden Entsender in Frankreich vertritt. (jb/ag)

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