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Neue Sicherheitsvorschriften für Luftfrachttransporte

08.03.2010 15:43 Uhr
Neue Sicherheitsvorschriften für Luftfrachttransporte
© Foto: ddp/Thomas Lohnes

Der Status „Bekannter Versender“ muss künftig behördlich zugelassen werden. Die Neuerung beruht auf der EU-Verordnung 300/2008, die ab dem 29. April 2010 gilt.

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Frankfurt/Main. Der Status „Bekannter Versender“ muss künftig behördlich zugelassen werden. Die Neuerung beruht auf der EU-Verordnung 300/2008, die ab dem 29. April 2010 gilt. Während bisher ein Spediteur mit dem Status „Reglementierter Beauftragter“ den Versender von Luftfracht aufgrund einer Sicherheitserklärung des Versenders für sicher erklären konnte, ist dies in Zukunft nur noch behördlich möglich. Diese gestiegenen Sicherheitsanforderungen der internationalen Luftfrachtindustrie standen vergangene Woche im Fokus der zweiten Sicherheitskonferenz von Lufthansa Cargo in Frankfurt. Rund 250 Experten aus der Luftverkehrsindustrie, Wissenschaft und Politik diskutierten über die jüngsten Entwicklungen. Die Durchführungsvorschriften zu der EU-Verordnung, die Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren regeln, sollen in diesen Tagen im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Wie im Vorfeld zu erfahren war, soll es für die behördliche Zertifizierung zum Bekannten Versender eine Übergangsfrist von drei Jahren geben, während der es dem Reglementierten Beauftragten noch möglich sein soll, den Bekannten Versender zu benennen. „Im Rahmen einer Übergangsregelung können die Reglementierten Beauftragten ihre Bekannten Versender bezeichnen. Dann gelten sie für drei Jahre als sicher“, sagte Hans-Henning Mühlke vom Luftfahrt-Bundesamt. Aus Expertenkreisen war zu hören, dass dies jedoch nur für Versender möglich sein soll, die bereits vor dem 29. April 2010 Geschäftskontakte zu Reglementierten Beauftragten hatten und aufgrund einer abgegebenen Sicherheitserklärung von diesen als sicher beurteilt wurden. Spediteure befürchten daher, dass ihnen in den nächsten Wochen eine Welle an Sicherheitserklärungen von Luftfrachtversendern zugeht. Diese Sorge der Spediteure wird durch die Einschätzung von Hans-Henning Mühlke vom Luftfahrt-Bundesamt, das für die behördliche Zertifizierung zuständig sein wird, bestätigt: Man rechne ab dem 29. April nicht mit einer Antragswelle von Verladern, die sich behördlich als BV zertifizieren lassen möchten, „weil ein Großteil der Bekannten Versender bereits durch die Reglementierten Beauftragten zertifiziert wurde.“ Für die behördliche Zertifizierung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Es scheint jedoch geplant zu sein, die Auditierung der Versender unter behördlicher Aufsicht Dritten zu überlassen. Derzeit steht noch nicht fest, was eine Zertifizierung kosten wird. Es werde derzeit an einer Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung gearbeitet, so Mühlke. Die Zertifizierungsdauer werde sich je nach Antragsaufkommen bemessen. Die Dauer hänge auch von der Mitarbeit der Unternehmen ab. Je aktiver sie mitarbeiteten, um so schneller sei die Zertifizierung. Die Experten bezweifeln, dass sich alle derzeit existierenden Bekannten Versender – die Rede ist von 50.000 bis 60.000 - behördlich zertifizieren lassen werden. Für kleinere Unternehmen mit wenigen Luftfrachttransporten werde sich dies kaum lohnen. „Viele heutigen Bekannten Versender werden den behördlich erteilten Status ,Bekannter Versender‘ nicht anstreben“, meint Harald Zielinski, Sicherheitschef der Lufthansa Cargo AG. „Das wird eine zusätzliche Arbeitslast für den Reglementierten Beauftragten oder die Airline bedeuten. Denn die Sicherheitsmaßnahmen, die dann durchzuführen sind, verlagern sich auf den Reglementierten Beauftragten, den Spediteur oder eben die Airline.“ Er glaube, dass mindestens 20, wenn nicht 25 Prozent der heutigen Bekannten Versender den behördlich erteilten Status nicht anstreben werden. Thema auf der Sicherheitskonferenz waren auch die Pläne der USA, ab August dieses Jahres alle Luftfrachtsendungen, die auf Passagiermaschinen in die Vereinigten Staaten transportiert werden, vollständig zu durchleuchten. Ob dieser Termin tatsächlich eingehalten werden kann, scheint jedoch derzeit nicht festzustehen. (kap)

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