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Neue Gesetze: Das ändert sich für Logistiker

04.01.2016 11:03 Uhr
Neue Gesetze: Das ändert sich für Logistiker
Zum Jahreswechsel passt der Gesetzgeber einige Vorschriften an die jüngste Rechtsprechung an
© Foto: imago/McPhoto

2016 stehen einige rechtliche Neuerungen an, die den Güterverkehrsunternehmern das Leben erschweren könnten. Ein Ausblick auf die drei Topthemen.

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Das neue Jahr hält für Transporteure, Spediteure und Logistiker mehrere Neuregelungen bereit, die für bürokratischen Mehraufwand und reichlich Aufregung sorgen. Die meisten Änderungen, die das Güterverkehrsgewerbe betreffen und helfen sollen, rechtliche Risiken oder Missstände zu beseitigen, befinden sich gegenwärtig mitten im Gesetzgebungsverfahren. Sie könnten deshalb noch Korrekturen erfahren. Bei den großen Vorhaben zeichnet sich allerdings ab, dass vor allem kleine und mittlere Unternehmen zusätzlich Zeit und Geld investieren müssen, um künftig alle Anforderungen zu erfüllen.

So verpflichtet die Bundesregierung schon jetzt Vertreter wichtiger Wirtschaftsbereiche dazu, ihre Computer und Netzwerke vor Cyberangriffen zu schützen. Für rund 2000 Unternehmen gelten seit vergangenem Sommer höhere Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Kundendaten und der von ihnen genutzten IT-Systeme. Das sieht das IT-Sicherheitsgesetz vor, das am 25. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Darin steht allerdings nicht, wer gemeint ist. Dies soll 2016 eine Rechtsverordnung klarstellen.

IT-Sicherheitsgesetz ist bisher ungenau

Bekannt ist bisher nur so viel: Betreiber kritischer Infrastrukturen sollen einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einhalten und diesen alle zwei Jahre nachweisen. Im Gesetz ist die Rede von Bereichen, in denen ein Ausfall der Systeme schwere Folgen für die Bevölkerung hätte. Dazu gehören laut der Bundesregierung auch Einrichtungen aus dem Transport- und Verkehrsgewerbe.  Mit der Implementierung des vorgeschriebenen Mindeststandards sind mitunter nicht nur zusätzliche Kosten verbunden, sondern auch Umstellungen in Betriebsablauf.

Zudem verpflichtet das Gesetz die Betreiber kritischer Infrastrukturen, erhebliche Störungen ihrer Computer oder Netzwerke zum Beispiel durch Schadprogramme oder Hacker-Angriffe anonym dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Das BSI wertet diese Informationen aus und stellt sie den Betreibern zur Verfügung. Das IT-Sicherheitsgesetz erweitert zudem die Beratungsfunktion und Warnbefugnisse des BSI.

Die Rechtsverordnung zur Bestimmung von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon, die als kritische Infrastrukturen im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes gelten, befindet sich in Arbeit. Darin soll auch stehen, wie die neuen Vorschriften konkret umzusetzen sind. Laut dem Bundesinnenministerium soll sie 2016 in zwei Teilen erlassen werden. Die Regelungen für die Sektoren Transport und Verkehr, Gesundheit sowie Finanz- und Versicherungswesen sollen erst Ende des dieses Jahres vorliegen.

Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen haben die betroffenen Unternehmen zwei Jahre lang Zeit, den gesetzlich geforderten IT-Mindeststandard zu erarbeiten und umzusetzen. Wer sich nicht an die neuen Regelungen hält, dem droht eine Strafe von bis zu 100.000 Euro.

Erbschaftssteuerreform verzögert sich

Auf der Agenda des Bundesfinanzministeriums steht 2016 die bereits angeschobene Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, über die derzeit noch der Finanzausschuss des Bundestages berät. Bis Mitte dieses Jahres hat die Bundesregierung noch Zeit, dieses verfassungskonform zu regeln. Laut dem Bundesverfassungsgericht verstößt das bisherige Recht gegen das Grundgesetz, weil es eine unverhältnismäßig große Zahl von Unternehmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. 

Bezüglich des von Ressortchef Wolfgang Schäuble (CDU) im vergangenen Sommer vorgelegten Gesetzentwurfs sind die Fronten zwischen Bund und Ländern seit Monaten verhärtet. Er sieht höhere Hürden für die Steuerverschonung beim Vererben und Verschenken von Betriebsvermögen vor. Nach dem geltenden Recht sind Inhaber von Betrieben bis 20 Mitarbeiter von der Pflicht befreit, für die Steuerbefreiung nachweisen zu müssen, dass sie Jobs erhalten und die Löhne beibehalten. Nach der Reform würde dieses Privileg nur noch für Betriebe bis zu drei Beschäftigten gelten. Für Unternehmen mit vier bis 15 Arbeitnehmern ist ein Stufenmodell geplant. Viele Erwerber kleiner und mittelständischer Unternehmen sollen künftig also dieselben Nachweise erbringen wie etwa Erben großer Betriebsvermögen.

Die Karlsruher Richter fordern zudem, dass Erwerber von größeren Betriebsvermögen nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, die Steuer aus ihrem Nettovermögen zu begleichen. Hier ist eine Freigrenze von 26 Millionen Euro je Erbfall oder Schenkung vorgesehen.

Einige Finanzexperten befürchten, dass die Reform abermals verfassungswidrig sein könnte, weil die Ausnahmen wieder zu großzügig seien. Vor allem die SPD-geführten Länder drängen auf Änderungen im Gesetzentwurf. Auch deshalb sehen die Koalitionsfraktionen im Parlament aktuell noch Beratungsbedarf. Ein Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat ist denkbar.

Fahrpersonalrecht soll erweitert werden

Relativ am Anfang befindet sich das Bundesverkehrsministerium mit seinen Plänen, Sozialdumping im Transportgewerbe und das zunehmende Nomadentum an den Autobahnen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) ein Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des  Fahrpersonalgesetzes und des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern vorgelegt. Im Auftrag der Bundesregierung soll er verhindern, dass Berufskraftfahrer ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihrem Lkw verbringen. Dass dies unzulässig ist, ergibt sich nämlich nur indirekt aus dem europäischen Recht.

Vorgesehen ist unter anderem eine neue Bestimmung, nach der der Unternehmer die Arbeit der Fahrer so zu organisieren hat, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann.

Entsprechende Regelungen inklusive Strafandrohungen bei Zuwiderhandlung gibt es bereits in Belgien und Frankreich. Im deutschen Fahrpersonalgesetz fehlen aber solche Bußgeldandrohungen bislang. Die Bestrebungen aus Berlin, ein nationales Verbot explizit zu normieren und mit Rechtsfolgen zu versehen, ist dem Umstand geschuldet, dass eine diesbezügliche Klarstellung aus Brüssel auf sich warten lässt.

Gemeint ist das sogenannte Road Package vom EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc, mit dem der bestehende Rechtsrahmen für den Straßengüterverkehr in der Union aktualisiert werden soll.

Ob Deutschland tatsächlich 2016 der Europäischen Kommission zuvorkommt und wann das Änderungsgesetz greift, lässt sich kurz nach dem Jahreswechsel noch nicht sagen. Das Bundesverkehrsministerium will aktuell nicht verraten, welchen Zeitrahmen es sich für das Vorhaben gesteckt hat. (ag)

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