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Mindestlohn: Nahles kommt Unternehmen entgegen

30.06.2015 17:36 Uhr
Mindestlohn: Nahles kommt Unternehmen entgegen
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will erneut eine Verordnung zum Mindestlohngesetz auf den Weg bringen
© Foto: Picture Alliance/dpa/Michael Kappeler

Sechs Monate nach Einführung des 8,50-Euro-Gesetzes will die Arbeitsministerin die Dokumentationspflicht lockern und Klarheit bei der Auftraggeberhaftung schaffen.

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Berlin. Bei Arbeitsverhältnissen mit längerem Bestand müssen Arbeitgeber künftig Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nicht mehr aufzeichnen, wenn der regelmäßige Lohn 2000 Euro brutto übersteigt und die letzten zwölf Monate auch nachweislich bezahlt wurde. Das kündigte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am Dienstag gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“ in Berlin an. Damit kommt die SPD-Politikerin Forderungen aus der Union nach und der Wirtschaft entgegen.

Die Unionsfraktion hatte eine Herabsetzung auf 1900 Euro verlangt. Für Saisonarbeiter und Minijobber bleibe die Aufzeichnungspflicht aber bis zur Einkommensschwelle von 2958 Euro unverändert bestehen. Gerade hier gebe es deutliche Hinweise auf Versuche, den Mindestlohn durch falsche Aufzeichnungen zu umgehen. Das Mindestlohngesetz an sich werde nicht angefasst, unterstrich Nahles. Die Erleichterungen bei der Bürokratie würden spätestens in der kommenden Woche per Verordnung auf den Weg gebracht.

Bei der Auftraggeberhaftung sicherte Nahles laut der Nachrichtenagentur „Reuters“ zudem eine gemeinsame Klarstellung von Arbeits- und Finanzministerium zu. Damit werde in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass im Hinblick auf den Mindestlohn keine Haftung seitens des Auftraggebers bestehe. Hinsichtlich der Bürgenhaftung nach Paragraf 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) herrscht seit dem Inkrafttreten des flächendeckenden Mindestlohns zum 1. Januar 2015 Unklarheit, wen der Gesetzgeber wirklich meint.

Derzeit vertreten beiden Ministerien gemeinsam mit der Zollverwaltung die Ansicht, dass ein Auftraggeber nur dann unabhängig vom eigenen Verschulden für Ansprüche der Arbeitnehmer eines Subunternehmers haftet, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, eine bestimmte Dienst- oder Werkleistung zu erbringen und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmen bedient. Im MiLoG steht dies aber nicht explizit. (ag)

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KOMMENTARE


HP

01.07.2015 - 19:02 Uhr

Nach langem Hin und Her kommt uns die "ewige Studentin" Nahles endlich entgegen. Unsere Fahrer liegen immer bei über € 2.500 brutto, die tägliche Arbeitszeit ist immer unter 12 Stunden incl. An- und Abfahrt.Was wollte die Frau eigentlich?Sie soll sich um die wirklich schwarzen Schafe kümmern und den redlichen Unternehmer in Ruhe lassen.


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