Berlin. Zum 1. Januar 2015 soll der gesetzliche Mindestlohn bundesweit starten. Auch Praktikanten könnten von der Entwicklung „betroffen“ sein. Denn: Für freiwillige Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, die bis zu sechs Wochen dauern, soll der gesetzliche Mindestlohn nicht gelten. Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- und Studienordnung fallen auch nicht unter das Gesetz. Wer aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat und ein Praktikum absolviert, dem stehen die 8.50 Euro Mindestlohn zu.
Zum Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 2. April 2014 den überarbeiteten Entwurf des Gesetzes zum Mindestlohn beschlossen. Hauptbestandteil des Gesetzes ist eine flächendeckende Lohnuntergrenze von 8,50 Euro brutto pro Stunde für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Sie soll für alle Regionen und Branchen gelten.
Mit dem Kabinettsbeschluss ist nun der Weg frei für das parlamentarische Verfahren. Der Bundestag soll das Gesetz am 4. Juli beschließen. Am 19. September soll es dann durch den Bundesrat. Geplant ist, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2015 bundesweit startet. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren sind laut dem Entwurf dann aber noch tariflich vereinbarte Mindestlöhne von unter 8,50 Euro möglich.
Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind nach dem Gesetzesentwurf Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sowie ehrenamtlich Tätige. (dpa/ts)