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Mindestlohn: Diese Zahlungen gehören zu den 8,50 Euro

10.10.2014 10:30 Uhr
Mindestlohn: Diese Zahlungen gehören zu den 8,50 Euro
Ab 2015 haben alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde
© Foto: Picture Alliance/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Das Bundesarbeitsministerium hat klargestellt, welche Sonderzahlungen ab 2015 bei der Ermittlung des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen.

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Berlin. Das Bundesarbeitsministerium hat jetzt auf Anfrage erklärt, wie der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde ab 2015 zu ermitteln ist. „Grundsätzlich sind solche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen, die der Arbeitgeber für die Normalleistung des Arbeitnehmers erbringt“, sagte ein Sprecher des Ministeriums der VerkehrsRundschau. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn sie oder er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, seien nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt demnach etwa für Zulagen oder Zuschläge, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer zu besonderen Zeiten arbeitet (zum Beispiel Sonderzahlungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit, Schichtzulagen, Überstundenzuschläge).

Nicht einbeziehen dürfen Arbeitgeber beim Mindestlohn zudem Zahlungen für Arbeiten unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen (zum Beispiel Schmutz- oder Gefahrenzulagen). Wenn der Arbeitgeber jemanden belohnt, der mehr Arbeit pro Zeiteinheit leistet (Akkordprämien) oder eine besondere Qualität an den Tag legt (Boni für spritsparendes oder sicheres Fahren), darf er auch diese Zahlungen nicht bei der Ermittlung des Mindestlohns einbeziehen. Ebenso sind Spesen, soweit sie der Erstattung beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Entsendungskosten (zum Beispiel für Unterkunft, Verpflegung, Reise) dienen, außen vor.

„Typische Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden als Mindestlohnerfüllung anerkannt, wenn der Arbeitnehmer den anteiligen Betrag regelmäßig jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält“, erläuterte der Sprecher aus Berlin. (ag)

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