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Luftfrachtsicherheit: Alternativen zum Bekannten Versender

20.06.2013 10:27 Uhr
Luftfrachtsicherheit: Alternativen zum Bekannten Versender
Albert Paul, Geschäftsführer der Neu-Ulmer Unternehmensberatung Cost-Expert
© Foto: VR/Andre Kranke

Bekannter Versender, Dienstleistereinsatz oder Geschäftlicher Versender? Wann sich welcher Weg lohnt, um Luftfracht sicher versenden zu können. Versicherer regulieren im Schadensfall unterschiedlich.

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Hamburg. Lohnt sich für den Versender der Aufwand einer behördliche Auditierung zum Bekannten Versender (BV)? Diese Frage wurde Mitte Juni auf der VerkehrsRundschau-Fachkonferenz „Luftfrachtsicherheit“ in Hamburg erörtert. „Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung“, so die generelle Antwort von Unternehmensberater Albert Paul. Aus reinen Kostengesichtspunkten rechne sich der BV-Status bei rund 40 Luftfrachtsendungen pro Jahr nicht, während der Kostenvorteil beispielsweise bei 950 Sendungen pro Jahr sehr deutlich werde, zeigte der Geschäftsführer der Neu-Ulmer Unternehmensberatung Cost-Expert anhand einer Beispielkalkulation auf. Die Kosten für das Erreichen des BV-Status betrugen dabei 2600 Euro beziehungsweise 8000 Euro pro Jahr. Die Marktpreise für das „Sichermachen“ durch einen Dienstleister kalkulierte der Berater mit 8 bis 15 Cent je Kilogramm Luftfracht und Mindestgebühren von 20 bis 25 Euro bei Sammel-Sendungen (ausführliche Beispielrechnung "Kostenvergleich Bekannter Versender vs. Dienstleistereinsatz" als PDF-Download).

„Aber nicht nur die Kosten entscheiden“, betonte Paul, der Verlader in Sachen Logistik, Zoll- und Luftfrachtsicherheit berät. „Manche Kunden fordern von ihren Lieferanten schlichtweg den BV-Status“. Und bei Produkten, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Größe schwer röntgen lassen, kann ein BV-Status ebenfalls Sinn machen. Denn kommt es beim Durchleuchten der Ware zum sogenannten „Dunkelalarm“, „dann ist eine Öffnung des Frachtstückes unumgänglich“, sagte auch Ulrich Dünnes von der Security Training International (STI). Der geschäftsführende Gesellschafter des Luftfrachtprüfungsdienstleisters erläuterte den Teilnehmern die Möglichkeiten, aber auch die technischen Grenzen der Röntgenprüfung.

Versicherer agieren unterschiedlich

Kommt es zum Öffnen einer Sendung, dann ergeben sich auch gleich haftungsrechtliche Problematiken: „Beim Aufmachen wird korrosionsschützende Folie beschädigt, das Gut kommt verrostet am Empfangsort an“, benannte Rechtsexperte Peter Kollatz vom Versicherungsmakler Schunck Group einen möglichen Schadensfall. Verursacht der RegB beim Prüfen der Waren solche oder andere Schäden, dann ist derzeit fraglich, ob die Versicherer zahlen. Denn die Rechtsexperten streiten darüber, ob das „Sichermachen“ eine speditionelle Leistung darstellt oder nicht. Liegt ein Verkehrsvertrag vor, dann erklären sich laut Kollatz derzeit die Versicherer Axa, Helvetia, Kravag, Mannheimer, Mitsui, Nürnberger, XL und Zürich sowie AIG (gegen Prämienanpassung) bereit, solche Güterschäden zu regulieren.

Auf Nachfrage erlauben Spediteure den Geschäftlichen Versender

Einige Verlader prüfen derzeit auch, ob sie einen dritten Weg einschlagen sollten. Also die Sicherheit ihrer Luftfrachtsendungen weder durch eine behördliche Zulassung zum BV noch durch eine Röntgenprüfung durch Dienstleister herstellen zu lassen. Dies ist möglich, durch den in Deutschland zugelässigen Status des „Geschäftlichen Versenders“ (GV). Der Verlader unterzeichnet wie vor dem 29. April dem RegB eine Sicherheitserklärung und erhält dann den GV-Status. Der RegB kann dann die Ware des Versenders als sicher betrachten und der Sendung den Status „SCO“ vergeben, der erlaubt, die Sendung in reinen Frachtflugzeugen (Keine Passagiermaschinen) zu verfliegen.

Eine Möglichkeit, die für den Versender sehr bequem erscheint, da er weder eine amtliche Auditierung benötigt noch seine Waren röntgen lassen muss. Verantwortlich ist in erster Linie der RegB. Deshalb lehnen viele Spediteure die GV auch ab, das sie im Zweifelsfall haften, aber in der Praxis dem Versender kaum Vorschriften machen können. Da einige Logistikdienstleister den GV akzeptieren, sehen sich derzeit viele Spediteure dem Druck einiger Kunden ausgesetzt, dies ebenfalls zu tun. „Wir bieten den Geschäftlichen Versender nicht aktiv an, sondern nur auf Nachfrage“, formulierte Hartrodt-Sicherheitsbeauftrager Bruhns die Vorgehensweise seines Unternehmens. Und auch die Airlines haben sich zum GV bewegt: Waren sie anfangs eindeutig gegen den GV, erlaubt beispielsweise die Lufthansa seit kurzem einigen Großkunden, Luftfracht mit diesem Status zu fliegen.

Rechtsexperten verweisen aber darauf, dass der GV die Sicherheitsmaßnahmen ergreifen muss, die er in der Verpflichtungserklärung dem RegB zusichert hat. Die Erklärung sei im Schadensfall nicht nur Blatt Papier, warnen Experten. Der GV könne aber eine Alternative für Versender sein, wenn diese über den zollrechtlichen Sicherheitsstatus „AEO-F“ oder „AEO-S“ verfügen. Denn in diesem Fall werden bestimmte Maßnahmen anerkannt, berichtete Berater Paul. Genau müsse dies aber im Einzelfall geprüft werden. (ak)

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